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8 VI 19/20•Amtsgericht Wipperfürth, 2020-11-12, 8 VI 19/20
8 VI 19/20Gericht erster Instanz12.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-12
Aktenzeichen: 8 VI 19/20
ECLI: ECLI:DE:AGGM3:2020:1112.8VI19.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 8
In der Nachlassangelegenheit
(...)
wird dem Nachlasspfleger E für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 15.04.2020 bis 19.08.2020 eine Vergütung in Höhe von 465,16 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) festgesetzt.
Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zugelassen.
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