16 F 425/90•Amtsgericht Gütersloh, 1992-09-30, 16 F 425/90
Amtsgericht Gütersloh, 1992-09-30, 16 F 425/90
16 F 425/90Gericht erster Instanz30.09.1992
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gütersloh — 16 F 425/90 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-09-30
Aktenzeichen: 16 F 425/90
ECLI: ECLI:DE:AGGT:1992:0930.16F425.90.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts A vom 07. Juli 1987 wird dem Antragssteller gestattet, ab November 1992 einmal monatlich – und zwar an jedem ersten Samstag eines jeden Monats, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr – persönlichen Kontakt mit dem Kind S, geboren am 03.06.1982, unter Begleitung eines neutralen Dritten in einer für Kinder geeigneten Begegnungs- oder Betreuungsstätte zu haben.
Die Gerichtsgebühren und –auslagen trägt der Antragssteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 5.000, 00 DM festgesetzt.
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