140 C 249/04•Amtsgericht Hagen, 2004-09-29, 140 C 249/04
Amtsgericht Hagen, 2004-09-29, 140 C 249/04
140 C 249/04Gericht erster Instanz29.09.2004
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 140 C 249/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-29
Aktenzeichen: 140 C 249/04
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2004:0929.140C249.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 140 C
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177,00 Euro nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.07.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu ¾ der Klägerin und zu ¼ der
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungs-
schuldnerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit
in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Voll-streckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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