8 III 115/04•Amtsgericht Hagen, 2004-12-27, 8 III 115/04
Amtsgericht Hagen, 2004-12-27, 8 III 115/04
8 III 115/04Gericht erster Instanz27.12.2004
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 8 III 115/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-27
Aktenzeichen: 8 III 115/04
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2004:1227.8III115.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht Bremer
Tenor
Die Standesbeamtin des Standesamts M wird angewiesen,
zum Geburtseintrag des Kindes K U, Geburtenbuch Nr.
#####/####des Standesamts M, folgenden Randvermerk
beizuschreiben:
"Der nebenstehend bezeichnete Mann ist nicht der Vater des Kindes (§ 1599 Abs. 2 BGB analog). Vater des Kindes ist J2, katholisch, wohnhaft in M, P 9, geboren am ##.####.## in M (St.Amt M-Stadt jetzt M Nr. ###/####). Er hat die Vaterschaft am ##.####.#### vor dem Standesbeamten in M anerkannt. Den ...."
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