Amtsgericht Hagen, 2007-03-05, 8 III 151/06

8 III 151/06Gericht erster Instanz05.03.2007

Regest

Die geänderte lateinische Schreibweise eines griechischen Namens in einem später ausgestellten Pass berechtigt nicht zu einer Berichtigung der zeitlich früheren deutschen Personenstandsbeurkundung, wenn die lateinische Schreibweise in dem Personenstandseintrag mit der lateinischen Schreibweise aus dem im Beurkundungszeitpunkt geltenden Pass übereinstimmt, auch wenn die beurkundete Schreibweise nicht einer geltenden Transliterationsnorm entspricht.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 8 III 151/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-05

Aktenzeichen: 8 III 151/06

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2007:0305.8III151.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: § 47 PStG

Leitsätze

Die geänderte lateinische Schreibweise eines griechischen Namens in einem später ausgestellten Pass berechtigt nicht zu einer Berichtigung der zeitlich früheren deutschen Personenstandsbeurkundung, wenn die lateinische Schreibweise in dem Personenstandseintrag mit der lateinischen Schreibweise aus dem im Beurkundungszeitpunkt geltenden Pass übereinstimmt, auch wenn die beurkundete Schreibweise nicht einer geltenden Transliterationsnorm entspricht.

Tenor

Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts

Lüdenscheid Nr. 295/1978 dahin, dass der Familienname des

Vaters und des Kindes K. lautet, die Mutter den Ehenamen

K. führt und der Vorname des Kindes G. lautet , wird

abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vater als Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 4.000,00 Euro.

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