8 III 152/06•Amtsgericht Hagen, 2007-03-05, 8 III 152/06
Amtsgericht Hagen, 2007-03-05, 8 III 152/06
8 III 152/06Gericht erster Instanz05.03.2007
Regest
Änderungen der lateinischen Schreibweise von Namen in späteren Pässen sind ohne gerichtliche Anordnung durch den Standesbeamten analog § 30 PStG in einem deutschen Personenstandseintrag beizuschreiben.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 8 III 152/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-05
Aktenzeichen: 8 III 152/06
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2007:0305.8III152.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: § 47 PStG, § 30 analog PStG
Leitsätze
Änderungen der lateinischen Schreibweise von Namen in späteren Pässen sind ohne gerichtliche Anordnung durch den Standesbeamten analog § 30 PStG in einem deutschen Personenstandseintrag beizuschreiben.
Tenor
Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts
L.. Nr. .. dahin, dass der Familienname des
Vaters und des Kindes K..s..is lautet, die Mutter den Ehenamen
K..s..ou führt und der Vorname des Kindes G. lautet , wird
abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Vater als Antragsteller.
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