Amtsgericht Hagen, 2007-03-05, 8 III 152/06

8 III 152/06Gericht erster Instanz05.03.2007

Regest

Änderungen der lateinischen Schreibweise von Namen in späteren Pässen sind ohne gerichtliche Anordnung durch den Standesbeamten analog § 30 PStG in einem deutschen Personenstandseintrag beizuschreiben.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 8 III 152/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-05

Aktenzeichen: 8 III 152/06

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2007:0305.8III152.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: § 47 PStG, § 30 analog PStG

Leitsätze

Änderungen der lateinischen Schreibweise von Namen in späteren Pässen sind ohne gerichtliche Anordnung durch den Standesbeamten analog § 30 PStG in einem deutschen Personenstandseintrag beizuschreiben.

Tenor

Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts

L.. Nr. .. dahin, dass der Familienname des

Vaters und des Kindes K..s..is lautet, die Mutter den Ehenamen

K..s..ou führt und der Vorname des Kindes G. lautet , wird

abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vater als Antragsteller.

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