97-2538399-02-N•Amtsgericht Hagen, 2010-09-29, 97-2538399-02-N
Amtsgericht Hagen, 2010-09-29, 97-2538399-02-N
97-2538399-02-NGericht erster Instanz29.09.2010
Regest
Die pauschale Behauptung, die Forderung sei beglichen, hindert nicht die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Es kann vom Antragsteller nicht der Nachweis verlangt werden, dass seine Forderung noch im zu vollstreckenden Umfang besteht
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 97-2538399-02-N — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-29
Aktenzeichen: 97-2538399-02-N
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2010:0929.97.2538399.02N.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Mahnabteilung
Normen: ZPO §§ 732, 733
Leitsätze
Die pauschale Behauptung, die Forderung sei beglichen, hindert nicht die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Es kann vom Antragsteller nicht der Nachweis verlangt werden, dass seine Forderung noch im zu vollstreckenden Umfang besteht
Tenor
hier: Erinnerung gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
hat das Amtsgericht Hagen
am 29.09.2010
durch den Richter am Amtsgericht … beschlossen:
Die Erinnerung des Antragsgegners wird aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.
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