Amtsgericht Hagen, 2010-09-29, 97-2538399-02-N

97-2538399-02-NGericht erster Instanz29.09.2010

Regest

Die pauschale Behauptung, die Forderung sei beglichen, hindert nicht die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Es kann vom Antragsteller nicht der Nachweis verlangt werden, dass seine Forderung noch im zu vollstreckenden Umfang besteht

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 97-2538399-02-N — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-29

Aktenzeichen: 97-2538399-02-N

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2010:0929.97.2538399.02N.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Mahnabteilung

Normen: ZPO §§ 732, 733

Leitsätze

Die pauschale Behauptung, die Forderung sei beglichen, hindert nicht die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Es kann vom Antragsteller nicht der Nachweis verlangt werden, dass seine Forderung noch im zu vollstreckenden Umfang besteht

Tenor

hier: Erinnerung gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

hat das Amtsgericht Hagen

am 29.09.2010

durch den Richter am Amtsgericht … beschlossen:

Die Erinnerung des Antragsgegners wird aus den zutreffenden Gründen der

angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.

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