Amtsgericht Hagen, 2010-10-07, 10 C 133/10

10 C 133/10Gericht erster Instanz07.10.2010

Regest

- Ein Verzug des Haftpflichtversicherers in Kfz-Schadensersatzfällen tritt nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Schadensanzeige ein. - Bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise ist dem getroffenen Kfz-Eigentümer (sog. „Geschädigten“) ohne Rücksicht darauf, wie etwaige „Sonderkonditionen“ kalkulatorisch zustande kommen, nur der bei qualifizierten Werkstätten ohne Rücksicht auf Markenbindung oder freie Unternehmen anfallende Reparaturaufwandpreis zu erstatten – entgegen BGH Urteil vom 13.07.2010, V ZR 259/09.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 10 C 133/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-07

Aktenzeichen: 10 C 133/10

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2010:1007.10C133.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: §§ 249, 286 BGB, 3 PflVG

Leitsätze

  • Ein Verzug des Haftpflichtversicherers in Kfz-Schadensersatzfällen tritt nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Schadensanzeige ein.

  • Bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise ist dem getroffenen Kfz-Eigentümer (sog. „Geschädigten“) ohne Rücksicht darauf, wie etwaige „Sonderkonditionen“ kalkulatorisch zustande kommen, nur der bei qualifizierten Werkstätten ohne Rücksicht auf Markenbindung oder freie Unternehmen anfallende Reparaturaufwandpreis zu erstatten – entgegen BGH Urteil vom 13.07.2010, V ZR 259/09.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

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