Amtsgericht Hagen, 2010-10-28, 10 C 54/10

10 C 54/10Gericht erster Instanz28.10.2010

Regest

Das kleingedruckte Verweisen auf einen formal anderen Frachtführer durch ein weltweit tätiges, markengeprägtes Transportunternehmen auf eine andere zum selben Konzern gehörende Gesellschaft ist irreführend und unbeachtlich. Die weitere Verwendung einer Zustellklausel, wonach an den Nachbarn zugestellt werden kann trotz bekannter entgegenstehender Entscheidung eines Oberlandesgerichts führt zu einem leichtfertigen Sendungsverlust.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 10 C 54/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-28

Aktenzeichen: 10 C 54/10

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2010:1028.10C54.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Amtsgerichts

Normen: §§ 133 BGB, 305 c BGB, 425, 432, 435 HGB, 307 I 1, 2, II BGB

Leitsätze

Das kleingedruckte Verweisen auf einen formal anderen Frachtführer durch ein weltweit tätiges, markengeprägtes Transportunternehmen auf eine andere zum selben Konzern gehörende Gesellschaft ist irreführend und unbeachtlich.

Die weitere Verwendung einer Zustellklausel, wonach an den Nachbarn zugestellt werden kann trotz bekannter entgegenstehender Entscheidung eines Oberlandesgerichts führt zu einem leichtfertigen Sendungsverlust.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.900,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen. Desweiteren ebenso außergerichtliche Kosten in Höhe von 216,18 Euro, an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages.

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