Amtsgericht Hagen, 2011-02-28, 10 C 40/11

10 C 40/11Gericht erster Instanz28.02.2011

Regest

Es bedarf der Diskussionen der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Studie bei der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfall nicht. Das Gericht kann die Höhe anhand einer ggfs. elektronischen Abfrage der aktuellen Preise für die Anmietung des verunfallten Wagentypes bei den bundesweit tätigen Großvermietern schätzen. Gleiches kann bei der Regulierung durch den Haftpflichtigen erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 10 C 40/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-28

Aktenzeichen: 10 C 40/11

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2011:0228.10C40.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: § 249 BGB Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfall, § 282 ZPO

Leitsätze

Es bedarf der Diskussionen der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Studie bei der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfall nicht. Das Gericht kann die Höhe anhand einer ggfs. elektronischen Abfrage der aktuellen Preise für die Anmietung des verunfallten Wagentypes bei den bundesweit tätigen Großvermietern schätzen. Gleiches kann bei der Regulierung durch den Haftpflichtigen erfolgen.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

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