10-2010363-16-N und 10-2010363-24-N•Amtsgericht Hagen, 2011-06-03, 10-2010363-16-N und 10-2010363-24-N
Amtsgericht Hagen, 2011-06-03, 10-2010363-16-N und 10-2010363-24-N
10-2010363-16-N und 10-2010363-24-NGericht erster Instanz03.06.2011
Regest
Soweit sich aus dem Mahnantrag - hier insbesondere der Forderungsbezeichnung - hinreichend ergibt, dass sowohl die materielle Berechtigung, als auch ein entsprechender Antragswille vorliegt, kann in analoger Anwendung von § 319 ZPO das Rubrum des Vollstreckungsbescheides von den namentlich aufgeführten, gesamthänderisch verbundenen Miteigentümern auf die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft berichtigt werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 10-2010363-16-N und 10-2010363-24-N — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-03
Aktenzeichen: 10-2010363-16-N und 10-2010363-24-N
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2011:0603.10.2010363.16N.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Mahnabteilung
Normen: ZPO § 319
Leitsätze
Soweit sich aus dem Mahnantrag - hier insbesondere der Forderungsbezeichnung - hinreichend ergibt, dass sowohl die materielle Berechtigung, als auch ein entsprechender Antragswille vorliegt, kann in analoger Anwendung von § 319 ZPO das Rubrum des Vollstreckungsbescheides von den namentlich aufgeführten, gesamthänderisch verbundenen Miteigentümern auf die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft berichtigt werden.
Tenor
Der Erinnerung der Antragsteller wird stattgegeben; die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Bezeichnung der Antragsteller im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 10.05.2010 wird dahin berichtigt, dass die Antragstellerin richtig
Wohnungseigentümergemeinschaft ...
heißt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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