11-2010142-05-N•Amtsgericht Hagen, 2012-01-23, 11-2010142-05-N
Amtsgericht Hagen, 2012-01-23, 11-2010142-05-N
11-2010142-05-NGericht erster Instanz23.01.2012
Regest
Wenn durch eine meldebehördliche Positiv- und Negativauskunft nachgewiesen ist, dass unter der Zustellanschrift stets diejenige Person gemeldet war, auf deren Namen die Entscheidung berichtigt werden soll, jedoch niemals eine Person mit der in der Entscheidung angegebenen Bezeichnung dort gemeldet war, entspricht es einer lebensnahen Betrachtung, dass die Zustellsendung ohne Eingang eines Rückbriefes den wahren Adressaten erreicht hat. Entscheidend für eine Berichtigung ist die Wahrung der Personenidentität und der Umstand, dass die Unrichtigkeit offenbar ist. Die Offenkundigkeit einer solchen Unrichtigkeit kann sich unter anderem aus öffentlichen Registern ergeben.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 11-2010142-05-N — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-23
Aktenzeichen: 11-2010142-05-N
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2012:0123.11.2010142.05N.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Mahnabteilung
Normen: ZPO § 319
Leitsätze
Wenn durch eine meldebehördliche Positiv- und Negativauskunft nachgewiesen ist, dass unter der Zustellanschrift stets diejenige Person gemeldet war, auf deren Namen die Entscheidung berichtigt werden soll, jedoch niemals eine Person mit der in der Entscheidung angegebenen Bezeichnung dort gemeldet war, entspricht es einer lebensnahen Betrachtung, dass die Zustellsendung ohne Eingang eines Rückbriefes den wahren Adressaten erreicht hat. Entscheidend für eine Berichtigung ist die Wahrung der Personenidentität und der Umstand, dass die Unrichtigkeit offenbar ist. Die Offenkundigkeit einer solchen Unrichtigkeit kann sich unter anderem aus öffentlichen Registern ergeben.
Tenor
Der Erinnerung des Antragstellers wird stattgegeben; die angefochtene Entschei-dung wird aufgehoben.
Die Bezeichnung der Antragsgegnerin im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.05.2011 wird dahin berichtigt, dass die Antragsgegnerin mit Vornamen richtig
K. B. (statt K.)
L.-S.
heißt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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