10 C 491/2011•Amtsgericht Hagen, 2012-02-14, 10 C 491/2011
Amtsgericht Hagen, 2012-02-14, 10 C 491/2011
10 C 491/2011Gericht erster Instanz14.02.2012
Regest
Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 10 C 491/2011 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-14
Aktenzeichen: 10 C 491/2011
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2012:0214.10C491.2011.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: § 93 ZPO
Leitsätze
Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters wird nicht abgeholfen.
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