Amtsgericht Hagen, 2012-02-14, 10 C 491/2011

10 C 491/2011Gericht erster Instanz14.02.2012

Regest

Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 10 C 491/2011 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: 10 C 491/2011

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2012:0214.10C491.2011.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: § 93 ZPO

Leitsätze

Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters wird nicht abgeholfen.

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