10 C 283/14•Amtsgericht Hagen, 2014-10-20, 10 C 283/14
Amtsgericht Hagen, 2014-10-20, 10 C 283/14
10 C 283/14Gericht erster Instanz20.10.2014
Regest
Auch wenn dem Ausfahrenden eine Rangierfläche über benachbarte Garagenvorflächen oder Hofeinfahrten grundsätzlich möglich ist, muss ein Fahrzeugführer, der vor einer Hofeinfahrt auf der schmalen Straße davor parkt, berücksichtigen, dass der Ausparkende nicht ständig den gesamten Rangierraum nutzen kann (oder nicht darf), so dass eine Kollision des Ausfahrenden mit dem vor der Hofeinfahrt/Hofausfahrt abgestellten Kraftfahrzeug auch von dessen Führer durch die verursachte Behinderung mitverschuldet ist.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 10 C 283/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-20
Aktenzeichen: 10 C 283/14
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2014:1020.10C283.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: §§ 1 StVO, 823 ff. BGB, 7, 17, 18 StVG, 254 BGB
Leitsätze
Auch wenn dem Ausfahrenden eine Rangierfläche über benachbarte Garagenvorflächen oder Hofeinfahrten grundsätzlich möglich ist, muss ein Fahrzeugführer, der vor einer Hofeinfahrt auf der schmalen Straße davor parkt, berücksichtigen, dass der Ausparkende nicht ständig den gesamten Rangierraum nutzen kann (oder nicht darf), so dass eine Kollision des Ausfahrenden mit dem vor der Hofeinfahrt/Hofausfahrt abgestellten Kraftfahrzeug auch von dessen Führer durch die verursachte Behinderung mitverschuldet ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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