Amtsgericht Hagen, 2014-10-20, 10 C 283/14

10 C 283/14Gericht erster Instanz20.10.2014

Regest

Auch wenn dem Ausfahrenden eine Rangierfläche über benachbarte Garagenvorflächen oder Hofeinfahrten grundsätzlich möglich ist, muss ein Fahrzeugführer, der vor einer Hofeinfahrt auf der schmalen Straße davor parkt, berücksichtigen, dass der Ausparkende nicht ständig den gesamten Rangierraum nutzen kann (oder nicht darf), so dass eine Kollision des Ausfahrenden mit dem vor der Hofeinfahrt/Hofausfahrt abgestellten Kraftfahrzeug auch von dessen Führer durch die verursachte Behinderung mitverschuldet ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hagen — 10 C 283/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-20

Aktenzeichen: 10 C 283/14

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2014:1020.10C283.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: §§ 1 StVO, 823 ff. BGB, 7, 17, 18 StVG, 254 BGB

Leitsätze

Auch wenn dem Ausfahrenden eine Rangierfläche über benachbarte Garagenvorflächen oder Hofeinfahrten grundsätzlich möglich ist, muss ein Fahrzeugführer, der vor einer Hofeinfahrt auf der schmalen Straße davor parkt, berücksichtigen, dass der Ausparkende nicht ständig den gesamten Rangierraum nutzen kann (oder nicht darf), so dass eine Kollision des Ausfahrenden mit dem vor der Hofeinfahrt/Hofausfahrt abgestellten Kraftfahrzeug auch von dessen Führer durch die verursachte Behinderung mitverschuldet ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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