44 M 0201-16•Amtsgericht Hagen, 2016-05-06, 44 M 0201-16
Amtsgericht Hagen, 2016-05-06, 44 M 0201-16
44 M 0201-16Gericht erster Instanz06.05.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hagen — 44 M 0201-16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-06
Aktenzeichen: 44 M 0201-16
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2016:0506.44M0201.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zwangsvollstreckungsabteilung
Tenor
wird in Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hagen vom 09.02.2016 - 44 M 201/16 - gemäß § 850h ZPO angeordnet, dass der Drittschuldner die Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages so zu behandeln hat, als würde das Einkommen nach Steuerklasse IV (vier) versteuert werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin, § 788 ZPO.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
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