Amtsgericht Hamm, 1996-05-21, 16 C 45/96

16 C 45/96Gericht erster Instanz21.05.1996

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 16 C 45/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-05-21

Aktenzeichen: 16 C 45/96

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:1996:0521.16C45.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Normen: §§ 823, 253 BGB

Tenor

Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.000,00 DM Schmerzensgeld sowie 40,00 DM Unkostenpauschale zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin, die der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und 3 ge samtschuldnerisch zu 40 %, die der Beklagten zu 1. und 3 trägt die Klägerin zu 60 %.

Im übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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