17 C 328/04•Amtsgericht Hamm, 2004-07-21, 17 C 328/04
Amtsgericht Hamm, 2004-07-21, 17 C 328/04
17 C 328/04Gericht erster Instanz21.07.2004
Regest
Die Herausgabe von Messeinrichtungen zur Durchsetzung einer Liefersperre kann nicht durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden,weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hamm — 17 C 328/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-21
Aktenzeichen: 17 C 328/04
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2004:0721.17C328.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Normen: AVB EltV § 33 Abs. 2, ZPO §§ 935,940
Leitsätze
Die Herausgabe von Messeinrichtungen zur Durchsetzung einer Liefersperre kann nicht durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden,weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 300,00 €
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