Amtsgericht Hamm, 2005-04-20, 17 C 21/05

17 C 21/05Gericht erster Instanz20.04.2005

Regest

Die Kosten der Ersatzbeschaffung von Autoschlössern nach einem Schlüsseldiebstahl sind nur Schadensverhütungskosten, wenn das Fahrzeug bis zum Schlosswechsel abseits des gewöhnlichen Standplatzes untergestellt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 17 C 21/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-20

Aktenzeichen: 17 C 21/05

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2005:0420.17C21.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: VVG §63

Leitsätze

Die Kosten der Ersatzbeschaffung von Autoschlössern nach einem Schlüsseldiebstahl sind nur Schadensverhütungskosten, wenn das Fahrzeug bis zum Schlosswechsel abseits des gewöhnlichen Standplatzes untergestellt werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 645,34 €

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.