17 C 89/05•Amtsgericht Hamm, 2005-05-11, 17 C 89/05
Amtsgericht Hamm, 2005-05-11, 17 C 89/05
17 C 89/05Gericht erster Instanz11.05.2005
Regest
Eine ohne Genehmigung errichtete Parabolantenne ist abzubauen, weil türkische Miete ihr Informationsbedürfnis durch eine ausreichende Anzahl türkischer Programme im Kabelnetz gegen ein zumutbares Entgelt befriedigen können.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hamm — 17 C 89/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-11
Aktenzeichen: 17 C 89/05
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2005:0511.17C89.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Leitsätze
Eine ohne Genehmigung errichtete Parabolantenne ist abzubauen, weil türkische Miete ihr Informationsbedürfnis durch eine ausreichende Anzahl türkischer Programme im Kabelnetz gegen ein zumutbares Entgelt befriedigen können.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die auf dem Balkon des Hauses Herringer I 1, #### I2, im Dachgeschoss links, errichtete Parabolantenne sowie sämtliche Zuleitungen zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 700,00 €.
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