17 C 53/07•Amtsgericht Hamm, 2007-06-06, 17 C 53/07
Amtsgericht Hamm, 2007-06-06, 17 C 53/07
17 C 53/07Gericht erster Instanz06.06.2007
Regest
Einem Geschädigten kann in der Regel nicht entgegengehalten werden, einen Sachverständigen beauftragt zu haben, der sein Honorar nach Schadenshöhe berechnet.Verbringungskosten zum Lackierer sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hamm — 17 C 53/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-06
Aktenzeichen: 17 C 53/07
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2007:0606.17C53.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Normen: BGB §249
Leitsätze
Einem Geschädigten kann in der Regel nicht entgegengehalten werden, einen Sachverständigen beauftragt zu haben, der sein Honorar nach Schadenshöhe berechnet.Verbringungskosten zum Lackierer sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 430,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 02.01.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 430,58 EUR.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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