24 C 318/10•Amtsgericht Hamm, 2010-10-15, 24 C 318/10
Amtsgericht Hamm, 2010-10-15, 24 C 318/10
24 C 318/10Gericht erster Instanz15.10.2010
Regest
Kenntnis der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass ein Schuldner seinen Gläubiger wissen lässt, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, die offenen Forderungen zu begleichen. Diese Information kann auch auf eine Krise hinweisen. Entscheidend ist eine wertende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hamm — 24 C 318/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-15
Aktenzeichen: 24 C 318/10
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2010:1015.24C318.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilabteilung
Normen: InsO § 133 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1
Leitsätze
Kenntnis der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass ein Schuldner seinen Gläubiger wissen lässt, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, die offenen Forderungen zu begleichen. Diese Information kann auch auf eine Krise hinweisen. Entscheidend ist eine wertende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 130% des insgesamt beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 130% des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 1.000,00.
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