Amtsgericht Hamm, 2012-06-26, 17 C 236/12

17 C 236/12Gericht erster Instanz26.06.2012

Regest

Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Inkassokosten ist die Mahnverfahrensgebühr für das Inkassounternehmen, welche im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann, in Abzug zu bringen, weil die Gebühr bei vergleichbaren Rechtsanwaltskosten nicht anfällt.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 17 C 236/12 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-26

Aktenzeichen: 17 C 236/12

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2012:0626.17C236.12.00

Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: RDGEG § 4 Abs. 4 S. 2

Leitsätze

Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Inkassokosten ist die Mahnverfahrensgebühr für das Inkassounternehmen, welche im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann, in Abzug zu bringen, weil die Gebühr bei vergleichbaren Rechtsanwaltskosten nicht anfällt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 56,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 9/10, der Klägerin zu 1/10 auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 1.428,00 Euro.

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