21 M 1324/12•Amtsgericht Hamm, 2012-09-12, 21 M 1324/12
Amtsgericht Hamm, 2012-09-12, 21 M 1324/12
21 M 1324/12Gericht erster Instanz12.09.2012
Regest
Eine wiederholte eidesstattliche Versicherung gem. § 903 ZPO ist dann zulässig, wenn im Hinblick auf die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung der allgemeinwirtschaftlichen Lage am Arbeitsmarkt gute Chancen zur Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis bestehen ( 43-jähriger gelernter Maurer, früher auch als Bergmann tätig gewesen)
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hamm — 21 M 1324/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-12
Aktenzeichen: 21 M 1324/12
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2012:0912.21M1324.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zwangsvollstreckungsgericht
Normen: § 903 ZPO
Leitsätze
Eine wiederholte eidesstattliche Versicherung gem. § 903 ZPO ist dann zulässig, wenn im Hinblick auf die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung der allgemeinwirtschaftlichen Lage am Arbeitsmarkt gute Chancen zur Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis bestehen ( 43-jähriger gelernter Maurer, früher auch als Bergmann tätig gewesen)
Tenor
wird auf die Erinnerung des Gläubigers vom 20.07.12 der Gerichtsvollzieher angewiesen, dem Antrag der Gläubiger-Vertreter auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gem. § 903 ZPO nachzukommen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
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