Amtsgericht Hamm, 2015-05-21, 31 F 360/13

31 F 360/13Gericht erster Instanz21.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 31 F 360/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-21

Aktenzeichen: 31 F 360/13

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2015:0521.31F360.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

werden das Rubrum, die Beschlussformel und die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 16.04.2015 entsprechend §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es lauten muss im Rubrum:

unter "Beteiligte": Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin, Versicherungsnummer ###### W ###;

sowie in der Beschlussformel zu b. 2. und 3. Absatz es jeweils heißen muss: Im Wege der internen Teilung wird...zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von...auf das vorhandene Konto ## ###### W ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2013, übertragen.

In den Gründen, Seite 11, muss es unter der Überschrift "Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung" lauten:

  1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.

In den Gründen, Seite 12, unter der Überschrift "Übersicht. Antragsteller" muss es heißen:

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:..

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