VR 2130•Amtsgericht Hamm, 2019-04-03, VR 2130
Amtsgericht Hamm, 2019-04-03, VR 2130
VR 2130Gericht erster Instanz03.04.2019
Regest
Eine Einladung zur Vorstandssitzung kann durch jeden einzelvertretungsberechtigten Vorstand erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist mangels Satzungsbestimmung auch bei Anwesenheit nur eines Vorstandes gegeben. Die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Wahrung einer kurzen Frist (2 Tage) kann unter besonderen Umständen zulässig sein.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hamm — VR 2130 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-03
Aktenzeichen: VR 2130
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2019:0403.VR2130.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB § 28; BGB § 32 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Eine Einladung zur Vorstandssitzung kann durch jeden einzelvertretungsberechtigten Vorstand erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist mangels Satzungsbestimmung auch bei Anwesenheit nur eines Vorstandes gegeben.
Die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Wahrung einer kurzen Frist (2 Tage) kann unter besonderen Umständen zulässig sein.
Tenor
Die Anmeldung vom 30. November 2017 – UR-01 des Notars A1 in B2 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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