Amtsgericht Hamm, 2019-04-03, VR 2130

VR 2130Gericht erster Instanz03.04.2019

Regest

Eine Einladung zur Vorstandssitzung kann durch jeden einzelvertretungsberechtigten Vorstand erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist mangels Satzungsbestimmung auch bei Anwesenheit nur eines Vorstandes gegeben. Die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Wahrung einer kurzen Frist (2 Tage) kann unter besonderen Umständen zulässig sein.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — VR 2130 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-03

Aktenzeichen: VR 2130

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2019:0403.VR2130.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB § 28; BGB § 32 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Eine Einladung zur Vorstandssitzung kann durch jeden einzelvertretungsberechtigten Vorstand erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist mangels Satzungsbestimmung auch bei Anwesenheit nur eines Vorstandes gegeben.

Die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Wahrung einer kurzen Frist (2 Tage) kann unter besonderen Umständen zulässig sein.

Tenor

Die Anmeldung vom 30. November 2017 – UR-01 des Notars A1 in B2 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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