28 C 47/11•Amtsgericht Herne, 2012-01-03, 28 C 47/11
Amtsgericht Herne, 2012-01-03, 28 C 47/11
28 C 47/11Gericht erster Instanz03.01.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Herne — 28 C 47/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-03
Aktenzeichen: 28 C 47/11
ECLI: ECLI:DE:AGHER1:2012:0103.28C47.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Tenor
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2011 zu TOP 2 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresgesamt- sowie der Jahreseinzelabrechnungen für die Wirtschaftsperiode 2010 wird insoweit für ungültig erklärt, als
Einnahmen der Gemeinschaft im Hinblick auf die seitens der Wohnungseigentümer gezahlten Hausgelder nicht dargestellt sind,
die Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage „ Wohnung“ in der Auflistung der Einnahmen und Ausgaben als Ausgaben dargestellt sind,
die Zuführungen einschließlich der Zinszuführungen zur Instandhaltungsrücklage
„Wohnungen“ und zur Instandhaltungsrücklage „Garagen“ in der Auflistung der Einnahmen und Ausgaben als Ausgaben dargestellt sind, und
die Darstellung der Entwicklung des gemeinschaftlichen Girokontos mit der Konto-Nr. ##### bezüglich des dargestellten Kontoanfangsbestands und des dargestellten Kontoendbestandes sowie der dargestellten Zu- und Abflüsse nicht schlüssig ist.
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2011 zu TOP 3 gefassten Beschluss über die Entlastung des Verwalters wird für ungültig erklärt.
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2011 zu TOP 4 gefassten Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als den Verwaltungsbeirat Entlastung erteilt wird.
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2011 zu TOP 6 gefassten Beschluss wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, für ungültig erklärt.
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2011 zu TOP 8 gefassten Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als die Finanzierung der zu TOP 6 gefassten Maßnahmen ( mit Ausnahme der Strangventile) durch Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage erfolgen soll.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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