5 C 712/13•Amtsgericht Bünde, 2014-06-17, 5 C 712/13
Amtsgericht Bünde, 2014-06-17, 5 C 712/13
5 C 712/13Gericht erster Instanz17.06.2014
Regest
Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit trägt der Geschädigte hinreichend Rechnung, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts berechnet. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes gilt jedoch dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung dem Geschädigten eine günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, sofern diese dem Geschädigen ohne weiteres zugänglich ist und ein einschränkungslos annahmefähiges Angebot darstellt. Diese Verpflichtung setzt allerdings voraus, dass dem Ersatzpflichtigen überhaupt die Gelegenheit eingeräumt wird, eigene Bemühungen zur Erzielung eines höheren Verkaufserlöses zu unternehmen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bünde — 5 C 712/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-17
Aktenzeichen: 5 C 712/13
ECLI: ECLI:DE:AGHF2:2014:0617.5C712.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 5
Normen: §§ 7, 18 StVG, 115 VVG
Leitsätze
Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit trägt der Geschädigte hinreichend Rechnung, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts berechnet. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes gilt jedoch dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung dem Geschädigten eine günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, sofern diese dem Geschädigen ohne weiteres zugänglich ist und ein einschränkungslos annahmefähiges Angebot darstellt. Diese Verpflichtung setzt allerdings voraus, dass dem Ersatzpflichtigen überhaupt die Gelegenheit eingeräumt wird, eigene Bemühungen zur Erzielung eines höheren Verkaufserlöses zu unternehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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