1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15•Amtsgericht Bünde, 2016-02-01, 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15
Amtsgericht Bünde, 2016-02-01, 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15
1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15Gericht erster Instanz01.02.2016
Regest
1.) Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV beinhaltet keine Beweisführungsregel. 2.) Der strafrechtliche Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät gilt auch für die EU-Fahrerlaubnis. 3.) Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates (i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV) vor, können diese - im Gegensatz zum Verwaltungsrecht - strafrechtlich nur ex nunc wirken. 4.) Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV "unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedsstaates" ist nicht hinreichend bestimmt, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu begründen. Erst der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV hat Tatbestandswirkung betreffend § 21 Abs.1 Nr. 1 StVG.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bünde — 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-01
Aktenzeichen: 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15
ECLI: ECLI:DE:AGHF2:2016:0201.1DS602JS1309.14.5.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafrichter
Normen: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; GG 103 Abs. 2
Leitsätze
1.) Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV beinhaltet keine Beweisführungsregel.
2.) Der strafrechtliche Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät gilt auch für die EU-Fahrerlaubnis.
3.) Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates (i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV) vor, können diese - im Gegensatz zum Verwaltungsrecht - strafrechtlich nur ex nunc wirken.
4.) Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV "unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedsstaates" ist nicht hinreichend bestimmt, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu begründen. Erst der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV hat Tatbestandswirkung betreffend § 21 Abs.1 Nr. 1 StVG.
Tenor
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.