Amtsgericht Heinsberg, 2008-02-18, 7 F 279/05

7 F 279/05Gericht erster Instanz18.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Heinsberg — 7 F 279/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-18

Aktenzeichen: 7 F 279/05

ECLI: ECLI:DE:AGHS:2008:0218.7F279.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

I. Die am 21.01.1994 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Eschweiler unter der Heiratsregister Nr. geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II. Zu Lasten des Rentenversicherungskontos des Antragstellers bei dem Bürgermeister der Stadt Eschweiler (Vers.-Nr. bei den Rheinischen Versorgungskassen in Köln: ) werden auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,51 € bezogen auf den 30.04.2005 begründet.

Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

III. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt, zahlbar jeweils moantlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:

  1. ab dem auf die Rechtskraft der Ehescheidungsurteils folgenden Monat bis Dezember 2008 einschließlich monatlich 417,00 € und

  2. ab Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2009 monatlich 126,00 €.

Im übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist in Ziffer III ab Rechtskraft der Ehescheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, sofern es insoweit angefochten wird. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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