19 C 38/12•Amtsgericht Heinsberg, 2012-03-08, 19 C 38/12
Amtsgericht Heinsberg, 2012-03-08, 19 C 38/12
19 C 38/12Gericht erster Instanz08.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Heinsberg — 19 C 38/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-08
Aktenzeichen: 19 C 38/12
ECLI: ECLI:DE:AGHS:2012:0308.19C38.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt.19
Tenor
b e s c h l o s s e n:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Es entspricht vorliegend dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, nachdem der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen worden ist
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