Amtsgericht Heinsberg, 2013-05-16, 36 C 179/12

36 C 179/12Gericht erster Instanz16.05.2013

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Heinsberg — 36 C 179/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-16

Aktenzeichen: 36 C 179/12

ECLI: ECLI:DE:AGHS:2013:0516.36C179.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 36

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 394,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2010 zu zahlen sowie ihn von 155,30 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 freizustellen.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/3. Der Beklagte zu 1) trägt die Gerichtskosten zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/3 und der Beklagte zu 1) zu 2/3.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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