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18 C 191/19•Amtsgericht Heinsberg, 2020-02-12, 18 C 191/19
18 C 191/19Gericht erster Instanz12.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-12
Aktenzeichen: 18 C 191/19
ECLI: ECLI:DE:AGHS:2020:0212.18C191.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.07.2019, Az. 19-4396259-0-1 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.495,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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