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30 F 22/23•Amtsgericht Heinsberg, 2023-03-08, 30 F 22/23
30 F 22/23Gericht erster Instanz08.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-08
Aktenzeichen: 30 F 22/23
ECLI: ECLI:DE:AGHS:2023:0308.30F22.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspflegerin
Die bisherige Verfahrensbehandlung entspricht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot.Die Beschleunigungsrüge des Vaters vom 02.03.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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