Amtsgericht Medebach, 2017-07-13, 4 M 389/17

4 M 389/17Gericht erster Instanz13.07.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Medebach — 4 M 389/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-13

Aktenzeichen: 4 M 389/17

ECLI: ECLI:DE:AGHSK2:2017:0713.4M389.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 29.03.2017 (Az. DR II 1550/16) insoweit aufgehoben, als darin die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG in Höhe von 16,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 3,20 EUR nach Nr. 716 KV-GvKostG erhoben werden.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

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