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005 L 001/13•Amtsgericht Medebach, 2020-04-09, 005 L 001/13
005 L 001/13Gericht erster Instanz09.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-09
Aktenzeichen: 005 L 001/13
ECLI: ECLI:DE:AGHSK2:2020:0409.005L001.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Der Beschluss des Amtsgerichts Medebach vom 24.01.2018 wird aufgehoben.
Die Weisung an den Zwangsverwalter, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerbescheide des Vollstreckungsschuldners zu leisten, wird für unwirksam erklärt.
Der Antrag des Zwangsverwalters aus dem Schreiben vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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