Amtsgericht Schmallenberg, 2005-01-14, 3 M 469/04

3 M 469/04Gericht erster Instanz14.01.2005

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Schmallenberg — 3 M 469/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-14

Aktenzeichen: 3 M 469/04

ECLI: ECLI:DE:AGHSK3:2005:0114.3M469.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin abgeholfen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Schuldner auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

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