2 C 857/08•Amtsgericht Halle, 2010-09-15, 2 C 857/08
Amtsgericht Halle, 2010-09-15, 2 C 857/08
2 C 857/08Gericht erster Instanz15.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Halle — 2 C 857/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-15
Aktenzeichen: 2 C 857/08
ECLI: ECLI:DE:AGHW:2010:0915.2C857.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.147,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a., höchstens aber 11,5 % p. a., seit dem 11.09.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 77,65 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Beklagten zu 1) und 3) sowie dem Kläger gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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