10 F 31/14•Amtsgericht Brakel, 2014-12-11, 10 F 31/14
Amtsgericht Brakel, 2014-12-11, 10 F 31/14
10 F 31/14Gericht erster Instanz11.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Brakel — 10 F 31/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-11
Aktenzeichen: 10 F 31/14
ECLI: ECLI:DE:AGHX2:2014:1211.10F31.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Tenor
Der Antragsteller hat das Recht und die Pflicht, den Umgang mit den Kindern M geboren am …, und E, geboren am …, wie folgt wahrzunehmen:
jedes zweite Wochenende und zwar im Wechsel an einem Wochenende von Freitag, 15:00h, bis Sonntag, 19:00 und am nächsten Besuchswochenende von Donnerstag, 15:00h, bis Sonntag, 19:00h, und zwar beginnend mit Freitag, den 9.1.2015;
außerdem vom 23.12.2014, 15:00h bis 30.12.2014, 19:00h,
am Osterwochenende vom 2.4.2015, 15:00h, bis 7.4.2015, 19:00h,
in den Sommerferien vom 20.7.2015, 15:00h bis 30.7.2015, 19:00h.
Die Antragsgegnerin hat die Kinder zur festgesetzten Zeit am Bahnhof in L zu übergeben. Der Vater hat sie zum Ende der festgesetzten Zeit wieder an der Wohnung der Antragsgegnerin zu übergeben. Kostenerstattungen finden nicht statt.
Für den Fall, dass ein Besuchswochenende wegen zwingender Hinderungsgründe ausfallen sollte, wird dieses am folgenden Wochenende nachgeholt, ohne dass der angeordnete Rhythmus verändert wird.
Die Anordnung ist befristet bis zur Einschulung von O.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller und Antragsgegnerin zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 2.000,00 Euro (§§ 41,45 FamGKG).
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.
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