10 F 369/06•Amtsgericht Jülich, 2006-10-17, 10 F 369/06
Amtsgericht Jülich, 2006-10-17, 10 F 369/06
10 F 369/06Gericht erster Instanz17.10.2006
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Jülich — 10 F 369/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-17
Aktenzeichen: 10 F 369/06
ECLI: ECLI:DE:AGJUEL:2006:1017.10F369.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: das Amtsgericht
Tenor
Die elterliche Sorge für die Kinder aa) bb) cc) dd)
wird der Kindesmutter allein übertragen, ausgenommen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für aa) und bb), das dem Kreisjugendamt übertragen wird.
Der Umgang des Vaters mit den Kindern wird ausgeschlossen.
Dem Kindesvater wird aufgegeben, die Kinder aa) und bb), an das Kreisjugendamt bzw. einen von diesem benannten Vertreter herauszugeben. Für den Fall, dass der Vater die Kinder nicht freiwillig herausgibt, wird der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragt. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, die Kinder dem Kindesvater sowie jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, wegzunehmen und dem Kreisjugendamt Düren oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen den Kindesvater oder jeder andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person zu gebrauchen sowie die Wohnung des Antragstellers oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen, im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtsvollzieher muss Vertreter des zuständigen Jugendamtes hinzuziehen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Dieser Beschluss ist sofort wirksam.
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