207 C 609/93•Amtsgericht Köln, 1995-05-24, 207 C 609/93
Amtsgericht Köln, 1995-05-24, 207 C 609/93
207 C 609/93Gericht erster Instanz24.05.1995
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 207 C 609/93 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-24
Aktenzeichen: 207 C 609/93
ECLI: ECLI:DE:AGK:1995:0524.207C609.93.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: Abteilung 207
Tenor
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten jeweils 1.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 10.03.1995 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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