Amtsgericht Köln, 2000-06-06, 318 F 147/98

318 F 147/98Gericht erster Instanz06.06.2000

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 318 F 147/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-06-06

Aktenzeichen: 318 F 147/98

ECLI: ECLI:DE:AGK:2000:0606.318F147.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 318

Tenor

Die Kosten des Verfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache (§ 620 g ZPO).

Der Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Der persönliche Umgang des Antragstellers mit o. g. Kindern wird auf die Dauer von 3 Jahren ausgeschlossen.

Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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