318 F 147/98•Amtsgericht Köln, 2000-06-06, 318 F 147/98
Amtsgericht Köln, 2000-06-06, 318 F 147/98
318 F 147/98Gericht erster Instanz06.06.2000
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 318 F 147/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-06-06
Aktenzeichen: 318 F 147/98
ECLI: ECLI:DE:AGK:2000:0606.318F147.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 318
Tenor
Die Kosten des Verfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache (§ 620 g ZPO).
Der Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
Der persönliche Umgang des Antragstellers mit o. g. Kindern wird auf die Dauer von 3 Jahren ausgeschlossen.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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