266 C 82/02•Amtsgericht Köln, 2002-09-12, 266 C 82/02
Amtsgericht Köln, 2002-09-12, 266 C 82/02
266 C 82/02Gericht erster Instanz12.09.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 266 C 82/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-12
Aktenzeichen: 266 C 82/02
ECLI: ECLI:DE:AGK:2002:0912.266C82.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 266
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(entfällt gemäß § 495 a ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwertes.
Im Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug des Klägers deutlich über 7 Jahre alt, wies eine Laufleistung oberhalb von 60.000 km auf und war ein Zweithandfahrzeug. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht davon auszugeben, daß bei einem evtl. Verkauf des sach- und fachgerecht reparierten Fahrzeuges der Kläger nur deshalb einen geringeren Verkaufspreis erzielt, weil es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
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