141 C 39/02•Amtsgericht Köln, 2002-10-09, 141 C 39/02
Amtsgericht Köln, 2002-10-09, 141 C 39/02
141 C 39/02Gericht erster Instanz09.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 141 C 39/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-09
Aktenzeichen: 141 C 39/02
ECLI: ECLI:DE:AGK:2002:1009.141C39.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 141
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1458,61 Euro
(= 2.852,81 DM) nebst 4 % Zinsen aus 891,72 Euro seit dem 25.02.1997 und aus 566,89 Euro seit dem 23.10.1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 29 % und die Be-klagte 71 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betra-ges. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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