Amtsgericht Köln, 2005-06-08, 118 C 143/05

118 C 143/05Gericht erster Instanz08.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 118 C 143/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-08

Aktenzeichen: 118 C 143/05

ECLI: ECLI:DE:AGK:2005:0608.118C143.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 118

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 13.01.2005 (Az: 25 C 208/04) vor dem Landgericht Köln freizustellen.

Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten für das landgerichtliche Verfahren entfallenden Zinsen gemäß dem gesetzlichen Zinssatz für den Zeitraum von der Einzahlung der Gerichts-kosten bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszu-urteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte mag die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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