Amtsgericht Köln, 2005-08-30, 201 C 160/05

201 C 160/05Gericht erster Instanz30.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 201 C 160/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-30

Aktenzeichen: 201 C 160/05

ECLI: ECLI:DE:AGK:2005:0830.201C160.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 201

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

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