Amtsgericht Köln, 2006-06-22, 222 C 566/03

222 C 566/03Gericht erster Instanz22.06.2006

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 222 C 566/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-22

Aktenzeichen: 222 C 566/03

ECLI: ECLI:DE:AGK:2006:0622.222C566.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 222

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.015,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 428,80 € ab dem 03.10.2002, aus 428,80 € ab dem 03.11.2002, aus 3.871,47 € seit dem 03.12.2003, aus 428,80 € ab dem 03.01.2003 und aus weiteren 428,80 € ab dem 03.02.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird weiterhin nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des für den Beklagten aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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