Amtsgericht Köln, 2007-01-24, 207 C 423/06

207 C 423/06Gericht erster Instanz24.01.2007

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 207 C 423/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-24

Aktenzeichen: 207 C 423/06

ECLI: ECLI:DE:AGK:2007:0124.207C423.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 207

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 510,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18,17 € seit dem 4.2.2006, aus 18,17 € seit dem 4.3.2006, aus 18,17 € seit dem 4.4.2006 sowie aus 455,81 € seit dem 4.5.2006 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz seit dem 30.9.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 1) zu 13 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 1) zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird es nachgelassen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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