Amtsgericht Köln, 2007-07-31, 219 C 20/07

219 C 20/07Gericht erster Instanz31.07.2007

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 219 C 20/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-07-31

Aktenzeichen: 219 C 20/07

ECLI: ECLI:DE:AGK:2007:0731.219C20.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 219

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 758,31 € zu zahlen, davon 534,30 € Zug um Zug gegen Sicherstellung, dass von dem Spielplatz unmittelbar vor der Wohnung der Beklagten nach 19.00 Uhr keine Lärmbelästigungen mehr ausgehen, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 224,01 € seit dem 5.1.2007. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckba-ren Forderung abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei in entspre-chender Höhe Sicherheit leistet.

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