Amtsgericht Köln, 2007-09-27, 137 C 293/07

137 C 293/07Gericht erster Instanz27.09.2007

Regest

Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung , insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 137 C 293/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-09-27

Aktenzeichen: 137 C 293/07

ECLI: ECLI:DE:AGK:2007:0927.137C293.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 137

Leitsätze

Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung , insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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