137 C 293/07•Amtsgericht Köln, 2007-09-27, 137 C 293/07
Amtsgericht Köln, 2007-09-27, 137 C 293/07
137 C 293/07Gericht erster Instanz27.09.2007
Regest
Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung , insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 137 C 293/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-27
Aktenzeichen: 137 C 293/07
ECLI: ECLI:DE:AGK:2007:0927.137C293.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 137
Leitsätze
Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung , insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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