114 C 7/06•Amtsgericht Köln, 2007-10-05, 114 C 7/06
Amtsgericht Köln, 2007-10-05, 114 C 7/06
114 C 7/06Gericht erster Instanz05.10.2007
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 114 C 7/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-05
Aktenzeichen: 114 C 7/06
ECLI: ECLI:DE:AGK:2007:1005.114C7.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 114
Tenor
wird die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 145,82 EUR (in Buchstaben: einhundertfünfundvierzig und 82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.11.2006 festgesetzt.
Festgesetzt gegen den Antragsgegner werden weitere 7,90 EUR Auslagen des Fest-setzungsverfahrens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.02.2007.
Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 20.11.2006. Sie entspricht § 11 RVG, wo-nach die der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit diese Kosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag der Rechts-anwältin/des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger festgesetzt werden.
Die einzelnen Ansätze des Festsetzungsantrags sind sachlich und rechnerisch richtig.
Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
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